Bild E-Akte

Ursprünglich für den 1. Januar 2026 als verbindliche Frist vorgesehen, wurde die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung der E-Akte in der Justiz teilweise verschoben auf den 1. Januar 2027.

Viele Insolvenzgerichte führen die eAkte jedoch bereits jetzt. Somit erfolgt in diesen Fällen bereits jetzt die Kommunikation zwischen Insolvenzverwaltern und Gerichten elektronisch. Details auf dem Portal der Bundesregierung: » Bundestag regelt Einführung der E-Akte in der Justiz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zur Sicherung einer störungsfreien flächendeckenden Einführung der E-Akte soll für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine bis zum 1. Januar 2027 befristete Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren „in Papierform“ zu erlauben.