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EU AI Act ab August 2026: Neue Anforderungen an den KI-Einsatz im Insolvenzverfahren

Die Nutzung künstlicher Intelligenz hält zunehmend Einzug in Kanzleien, Unternehmen und Insolvenzverfahren. KI-Systeme unterstützen bei der Dokumentenanalyse, der Recherche in großen Datenbeständen, der Zusammenfassung von E-Mails oder der Aufbereitung von Berichten. Ab dem 2. August 2026 gelten nun weitere zentrale Vorgaben der europäischen KI-Verordnung. Für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Sanierungsberater wird es damit wichtiger, eingesetzte KI-Anwendungen systematisch zu erfassen und deren Nutzung nachvollziehbar zu regeln.

KI-Verordnung wird weitgehend anwendbar

Die europäische KI-Verordnung, häufig als AI Act bezeichnet, trat bereits 2024 in Kraft. Ihre Regelungen werden jedoch schrittweise wirksam. Seit Februar 2025 gelten unter anderem Verbote bestimmter KI-Praktiken. Seit August 2025 bestehen Vorgaben für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.

Zum 2. August 2026 beginnt eine weitere wesentliche Anwendungsstufe. Gleichzeitig nehmen die Europäische Kommission und die nationalen Behörden die umfassendere Überwachung und Durchsetzung der Verordnung auf.

Kurz vor diesem Termin wurde der europäische Rechtsrahmen nochmals angepasst. Der am 27. Juli 2026 in Kraft getretene AI Omnibus verschiebt insbesondere einzelne Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme. Für Systeme nach Anhang III gelten diese Vorgaben nun grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027, für KI-Systeme in bestimmten regulierten Produkten ab dem 2. August 2028. Die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen bleiben dagegen ab August 2026 relevant.

Was bedeutet das für Insolvenzverfahren?

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen bereitstellen, und Betreibern, die ein solches System beruflich einsetzen.

Eine Insolvenzkanzlei, ein Sachwalter oder ein beauftragter Dienstleister wird bei der Nutzung marktüblicher KI-Anwendungen regelmäßig als Betreiber einzuordnen sein. Entscheidend ist daher zunächst, welche Systeme tatsächlich eingesetzt werden und welchem Zweck sie dienen.

Typische Einsatzgebiete können sein:

  • Zusammenfassung und Klassifizierung von Dokumenten,
  • Recherche in E-Mails und gesicherten Unternehmensdaten,
  • Analyse von Buchungs- und Zahlungsinformationen,
  • Erstellung von Textentwürfen,
  • automatische Kommunikation mit Gläubigern,
  • Vorauswahl oder Bewertung von Sachverhalten.

Nicht jede Nutzung führt zu denselben rechtlichen Anforderungen. Ein internes Werkzeug zur Unterstützung einer qualifizierten Sachbearbeitung ist anders zu beurteilen als ein System, das eigenständig mit Gläubigern kommuniziert oder Entscheidungen über natürliche Personen vorbereitet.

Transparenz bei Chatbots und KI-generierten Inhalten

Besonders relevant sind die ab dem 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten.

Interagiert eine Person unmittelbar mit einem KI-System, muss sie grundsätzlich erkennen können, dass sie mit einer Maschine und nicht mit einem Menschen kommuniziert. Dies kann beispielsweise einen Chatbot auf einer Verfahrenswebsite oder eine automatisierte Dialogfunktion für Gläubiger betreffen. Eine Kennzeichnung ist nur dann entbehrlich, wenn die KI-Nutzung für eine durchschnittlich informierte Person offensichtlich ist.

Keine ungeprüfte Übernahme von KI-Ergebnissen

KI-Systeme können große Datenbestände schnell strukturieren. Sie können jedoch auch unvollständige, unzutreffende oder nicht belegte Ergebnisse erzeugen.

Im Insolvenzverfahren ist eine ungeprüfte Übernahme besonders problematisch. Falsche Zuordnungen können beispielsweise Forderungen, Eigentumsrechte, Beschäftigtendaten oder Zahlungsströme betreffen. Auch bei der Suche nach Anfechtungs- oder Haftungssachverhalten darf eine KI-Auswertung daher nur als Unterstützung dienen.

Die fachliche Entscheidung und die Prüfung der zugrunde liegenden Originaldaten müssen beim verantwortlichen Bearbeiter verbleiben.

Dies gilt ebenso für vertrauliche Informationen. Vor der Eingabe von Unternehmens-, Gläubiger-, Beschäftigten- oder Verfahrensdaten ist zu klären:

  • Wo werden die Daten verarbeitet?
  • Werden Eingaben gespeichert oder zum Training verwendet?
  • Welche Zugriffsrechte bestehen?
  • Ist die Nutzung personenbezogener oder besonders geschützter Daten zulässig?
  • Können Eingaben und Ergebnisse später nachvollzogen werden?

Die KI-Verordnung ersetzt dabei weder die DSGVO noch berufsrechtliche Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten. Die verschiedenen Anforderungen gelten nebeneinander.

Fazit

Künstliche Intelligenz kann Insolvenzverfahren effizienter machen. Sie kann große Datenmengen erschließen, Recherchezeiten verkürzen und wiederkehrende Tätigkeiten unterstützen.

Mit dem 2. August 2026 wird der Einsatz jedoch stärker reguliert und kontrolliert. Besonders bei automatisierter Kommunikation und veröffentlichten KI-Inhalten müssen Transparenz und menschliche Verantwortung sichergestellt werden.

Für Insolvenzverwalter bedeutet das nicht, auf KI verzichten zu müssen. Entscheidend ist ein kontrollierter Einsatz:

KI kann die Verfahrensbearbeitung unterstützen. Die fachliche Bewertung, die Verantwortung und die Entscheidung dürfen jedoch nicht an das System abgegeben werden.