EuInsVO

Die EU treibt die Angleichung zentraler Insolvenzregeln voran. Die neue Richtlinie 2026/799 soll Verfahren berechenbarer machen und grenzüberschreitende Investitionen erleichtern.

Mit der Richtlinie (EU) 2026/799 hat die Europäische Union einen weiteren Schritt zur Harmonisierung des Insolvenzrechts unternommen. Die Richtlinie wurde am 30. März 2026 verabschiedet und am 1. April 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ihr Ziel ist es, Unterschiede zwischen den nationalen Insolvenzrechtsordnungen zu verringern, die bislang zu Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Investitionen führen können. (EUR-Lex)

Die Richtlinie konzentriert sich nicht auf eine vollständige Vereinheitlichung des Insolvenzrechts. Vielmehr legt sie Mindestanforderungen in ausgewählten Bereichen fest. Dazu zählen unter anderem Anfechtungsregeln, die Nachverfolgung von Vermögenswerten, sogenannte Pre-pack-Verfahren, Pflichten von Geschäftsleitern, Gläubigerausschüsse und mehr Transparenz über nationale Insolvenzregelungen. Der Rat der Europäischen Union nennt ausdrücklich auch den Zugriff auf Bankkontenregister zur Vermögenssuche sowie länderspezifische Faktenblätter auf dem europäischen E-Justice-Portal. (Rat der Europäischen Union)

Für die Praxis kann die Richtlinie insbesondere bei grenzüberschreitenden Verfahren relevant werden. Insolvenzverwalter, Gläubiger und Investoren erhalten perspektivisch mehr Orientierung darüber, welche Grundmechanismen in den Mitgliedstaaten gelten. Gleichzeitig bleibt Raum für nationale Besonderheiten, da die Richtlinie als Mindestharmonisierung ausgestaltet ist.

Die Mitgliedstaaten haben nach Angaben des Rates zwei Jahre und neun Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. (Rat der Europäischen Union) Damit wird die praktische Wirkung in Deutschland nicht sofort eintreten, sondern schrittweise über die nationale Gesetzgebung. Für Unternehmen, Gläubiger und Verfahrensbeteiligte lohnt sich dennoch bereits jetzt der Blick auf die kommenden Anpassungen.

Besonders relevant dürfte die Frage werden, wie neue europäische Vorgaben mit bestehenden deutschen Regelungen der Insolvenzordnung, des StaRUG und der digitalen Verfahrenskommunikation zusammenspielen. Die Umsetzung wird zeigen, ob die Richtlinie vor allem punktuelle Anpassungen auslöst oder zu weitergehenden strukturellen Änderungen führt.